Verband St. Gallischer Ortsgemeinden  

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Statuten
 


A. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen «Verband St.Gallischer Ortsgemeinden» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Verbands befindet sich am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.

 


Art. 2
Zweck

Der Verband bezweckt die Förderung und Wahrung der gemeinsamen Interessen der st. gallischen Ortsgemeinden, insbesondere:
  1. vertritt er die Interessen der Ortsgemeinden gegenüber politischen Gemeinden, Regionen und Kanton. Er dient den übergeordneten Gemeinwesen als Ansprechpartner;
  2. fördert er die Kommunikation und die Zusammenarbeit der Ortsgemeinden;
  3. unterstützt er Aus- und Weiterbildung für die Gemeinde-führung;
  4. erbringt er für die Ortsgemeinden Dienstleistungen und fördert die Öffentlichkeitsarbeit



B. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Voraussetzungen

Jede st. gallische Ortsgemeinde oder ortsbürgerliche Korporation kann dem Verband als Mitglied beitreten.


Art. 4
Erwerb
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes und durch Eintragung ins Mitgliederverzeichnis.

Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllt sind.

Art. 5
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Ausschluss sowie durch Auflösung der Ortsgemeinde oder der ortsbürgerlichen Korporation.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rück-erstattung schon bezahlter Mitgliederbeiträge oder auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

Art. 6
Austritt
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten. Der Austritt ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären.

Art. 7
Ausschluss

Der Ausschluss kann gegenüber von Mitgliedern beschlossen werden, welche in schwerwiegender Weise statutarische Bestimmungen und Verbandsbeschlüsse missachten, die den Verbandsgrundsätzen krass zuwiderhandeln oder die dem Verband Schaden zufügen.


Art. 8
Stimmrecht

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.




C. ORGANISATION

Art. 9
Organe

Organe des Verbands sind:

a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsprüfungskommission.



I. GENERALVERSAMMLUNG
Art. 10
Aufgaben

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie beschliesst über:

a) Erlass und Änderung der Statuten;
b) Genehmigung von Jahresrechnung und Voranschlag;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Mitgliederbeiträge;
e) Abberufung von Organen;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Auflösung des Verbands und Verwendung des Liquidations erlöses
h) besondere Verbandsaktivitäten.

Sie wählt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) die übrigen Vorstandsmitglieder;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
d) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.


Art. 11
Einberufung
Die Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr in der ersten Jahreshälfte statt (ordentliche Generalversammlung).

Der Vorstand ruft bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Verbandsmitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung ein.

Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Es darf nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.

Art. 12
Anträge
Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen.


II. VORSTAND
Art. 13
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus maximal elf Mitgliedern, wobei eine angemessene Berücksichtigung der Regionen anzustreben ist. Er konstituiert sich - mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten - selbst.

Art. 14
Einberufung
Der Vorstand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten mindestens einmal pro Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Er versammelt sich zu weiteren Sitzungen, wenn die Präsidentin oder der Präsident es anordnet oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

Art. 15
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 16
Zirkulationsbe-
schlüsse
Sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt, kann der Vorstand Zirkulationsbeschlüsse fassen.

Art. 17
Aufgaben
Der Vorstand führt den Verband und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Er fördert die Bildung von Regionalkonferenzen zwecks regionaler Zusammenarbeit.
Der Vorstand kann Geschäfte, die in seine Kompetenz fallen, der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Für nicht budgetierte Geschäfte, bei denen die Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes nicht erfüllt sind, verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz von höchstens Fr. 10'000.00 pro Jahr.
Der Vorstand entscheidet in dringenden Fällen, in denen umge- hend gehandelt werden muss, anstelle der Generalversammlung. Er hat an der nächsten Generalversammlung über seine Beschlüsse und Massnahmen zu informieren.


III. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION
Art. 18
Aufgaben
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und den Voranschlag sowie die übrige Geschäftsführung.


D. FINANZEN
Art. 19
Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen;
b) Beiträgen Dritter;
c) Erlösen durchgeführter Aktionen.

Art. 20
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Er wird grundsätzlich auf die Vermögenslage der Mitglieder abgestimmt und beträgt maximal CHF 1'500.-- pro Mitglied und Jahr.

Art. 21
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 22
Geschäftsjahr und Buchführung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchführung hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.


E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 23
Wahlen und Abstimmungen
Es wird offen gewählt und abgestimmt. Auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erfolgt geheime Wahl oder Abstimmung.

Sofern diese Statuten nichts anderes festlegen, gilt bei Abstimmungen das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung des absoluten Mehrs nicht mitgezählt.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Art. 24
Amtsdauern
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren an der ordentlichen Generalversammlung nach den Erneuerungswahlen der Ortsverwaltungsräte. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25
Statutenrevision
Die Revision der Statuten kann der Generalversammlung beantragt werden:
- vom Vorstand,
- von einem Fünftel der Verbandsmitglieder,
- durch die Generalversammlung selbst.

Ein Fünftel der Verbandsmitglieder hat ihr Begehren auf Statutenrevision bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

Beschliesst die Generalversammlung eine Statutenrevision, so ist zugleich darüber Beschluss zu fassen, ob die Statutenrevision an der nächsten ordentlichen Generalversammlung traktandiert werden soll, oder ob eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen ist.

Für eine Statutenrevision ist ein Mehr von zwei Dritteln der gültigen Stimmen erforderlich.

Art. 26
Auflösung des Verbands
Ein Auflösungsbeschluss ist von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verbandsmitglieder zu fassen.

Art. 27
Verwendung des Liquidationserlöses

Wird der Verband aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.



F. UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28
Nach den bisherigen Statuten gewählte Organe

Die Zahl der Mitglieder der aufgrund der bisherigen Statuten gewählten Organe bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieser Statuten bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer unverändert. Solange die Zahl der Mitglieder von Organen grösser ist, als in diesen Statuten vorgeschrieben, dürfen Abgänge während der Amtsdauer nicht durch Nachwahlen ersetzt werden.

Art. 29
Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 2. April 2011 sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 2003.


St. Gallen, 2. April 2011

 

Der Präsident: Paul Thür

Die Aktuarin: Rita Dätwyler